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Deutsches Gericht: Bienenstich auf dem Arbeitsweg mit dem Fahrrad gilt als Dienstunfall

Fietser onderweg naar het werk
Symbolbild

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Nordrhein-Westfalen, Deutschland, hat am 12. Mai 2026 entschieden, dass ein Bienenstich, den ein Beamter während seiner Fahrradfahrt zur Arbeit erlitt, als Dienstunfall anzuerkennen ist. Der Betroffene, der täglich rund zwanzig Kilometer zwischen seiner Wohnung und seiner Dienststelle mit dem Fahrrad zurücklegte, wurde während dieser Fahrt von einer Biene gestochen und hatte die Anerkennung des Vorfalls nach dem deutschen Beamtenversorgungsrecht beantragt.

Der Dienstherr hatte diesen Antrag zunächst abgelehnt und argumentiert, die Wahl des Fahrrads sei auch durch persönliche Motive wie Fitness bedingt gewesen und ein Insektenstich sei im Kern ein privates Risiko, das von der dienstlichen Tätigkeit losgelöst sei. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Den Richtern zufolge liegt die Wahl des Verkehrsmittels für den Arbeitsweg grundsätzlich beim Beamten selbst, und es spielt keine Rolle, ob dabei auch andere, nicht dienstbezogene Erwägungen eine Rolle spielen. Entscheidend ist, ob die Fahrt im Wesentlichen dem Erreichen der Dienststelle dient.

Das Gericht wandte hierbei die sogenannte „Wesentlichkeitstheorie“ an: Liegt die wesentliche Ursache eines Geschehens in der dienstlichen Tätigkeit oder der dienstlichen Wegstrecke, bleibt das Gesamtgeschehen als dienstlich zu qualifizieren, auch wenn untergeordnete Nebenmotive mitwirken. Darüber hinaus urteilte das Gericht, dass die Exposition gegenüber Insekten beim Radfahren im Freien ein typisches Verkehrsrisiko darstellt und kein reines Privatrisiko, da wer sich im Straßenverkehr im Freien bewegt, zwangsläufig solchen Umgebungsfaktoren ausgesetzt ist. Das Urteil stützt sich auf § 31 Absatz 1 und 2 des deutschen Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG), das die Dienstunfallfürsorge für Beamte regelt.

Für Arbeitsschutz- und HSE-Fachleute ist dieses Urteil relevant, weil es einen Präzedenzfall für die Abgrenzung zwischen dienstlich bedingten Risiken und privaten Risiken auf dem Arbeitsweg bietet – ein Grenzbereich, der in der Praxis der Unfallmeldung und Versicherungsansprüche häufig zu Diskussionen führt. Auch wenn es sich hier um deutsches Beamtenrecht handelt, veranschaulicht der Fall ein allgemeineres Prinzip, das sich auch in anderen Rechtssystemen wiederfindet: Ob ein Vorfall auf dem Arbeitsweg der dienstlichen Tätigkeit zugerechnet wird, hängt nicht davon ab, ob auch persönliche Beweggründe eine Rolle spielten, sondern davon, ob die Fahrt ihrem Wesen nach dienstlich war. Für die Beurteilung vergleichbarer Vorfälle, etwa Verletzungen durch Tiere, Witterungseinflüsse oder andere Umgebungsfaktoren auf dem Weg zur Arbeit, kann diese Argumentation als Orientierungsrahmen bei der Erstellung interner Richtlinien zur Unfallerfassung dienen.

Quelle: Beamtenrecht: Bienenstich auf dem Radweg zur Arbeit gilt als Dienstunfall, 2. September 2026, https://www.haufe.de/arbeitsschutz/gesundheit-umwelt/bienenstich-auf-dem-radweg-zur-arbeit-gilt-als-dienstunfall_94_694908.html

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