Das Landesarbeitsgericht (LAG) Thüringen, ein regionales Arbeitsgericht im deutschen Bundesland Thüringen, hat in einem Urteil eine begriffliche Unterscheidung geschärft, die für den Schutz schwangerer und stillender Arbeitnehmerinnen vor Nachtarbeit relevant ist. Im konkreten Fall ging es um einen Streit über einen Nachtschichtzuschlag für Tätigkeiten zwischen 20:00 und 22:00 Uhr im Rahmen einer sogenannten „Spätschicht“. Das Gericht entschied, dass von einer echten „Nachtschicht“ erst dann die Rede sein kann, wenn überwiegend in den Nachtstunden gearbeitet wird, und dass Tätigkeiten am frühen Abend nicht automatisch darunterfallen.
Für die Anwendung des deutschen Mutterschutzgesetzes macht diese Unterscheidung laut der Urteilsbegründung jedoch keinen Unterschied. Das gesetzliche Verbot der Nachtarbeit für schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen gilt in Deutschland für den Zeitraum zwischen 20:00 und 06:00 Uhr, unabhängig davon, ob die betreffende Arbeitnehmerin nach der üblichen betrieblichen Einteilung in einer „Nachtschicht“ arbeitet oder nur gelegentlich in den späten Abendstunden eingesetzt wird. Mit anderen Worten: Der engere Begriff der „Nachtschichtarbeit“, der in Entgeltstrukturen und Zuschlagsregelungen verwendet wird, ist für den Umfang der gesetzlichen Schutzmaßnahme nicht maßgeblich.
Nach § 5 des Mutterschutzgesetzes ist es Arbeitgebern grundsätzlich nicht gestattet, schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen zwischen 20:00 und 06:00 Uhr arbeiten zu lassen. Ausnahmen sind nur unter strengen Voraussetzungen möglich: Einwilligung der Arbeitnehmerin selbst, eine ärztliche Bescheinigung, dass kein Gesundheitsrisiko besteht, Aufsicht durch eine zuständige Behörde und, in der Praxis, zusätzliche Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber.
Für Arbeitsschutz-Fachkräfte (EHS) ist diese Klarstellung aus zwei Gründen relevant. Erstens unterstreicht das Urteil, dass Dienstplaneinteilungen und interne Definitionen von „Nachtdienst“ – wie sie häufig in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen zur Berechnung von Zuschlägen verwendet werden – nicht ohne Weiteres herangezogen werden können, um den Umfang gesetzlicher Arbeitsschutzregelungen einzuschränken. Wer für die Planung und Diensteinteilung schwangerer oder stillender Mitarbeiterinnen verantwortlich ist, muss sich an den gesetzlichen Zeitfenstern orientieren, nicht an der internen Schichtlogik. Zweitens zeigt der Fall, wie Gerichte in Deutschland Begriffe aus dem Arbeitszeitrecht und dem Mutterschutzrecht getrennt auslegen können, auch wenn sie in der Praxis synonym verwendet werden – ein Punkt, der bei der Erstellung oder Überprüfung betrieblicher Richtlinien zur Nachtarbeit, bei Gefährdungsbeurteilungen für schwangere Arbeitnehmerinnen und bei der Einhaltung vergleichbarer Vorschriften in anderen EU-Mitgliedstaaten zu beachten ist.
Quelle: Mutterschutzgesetz: Nachtarbeit für schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen, 31. August 2026, https://www.haufe.de/arbeitsschutz/gesundheit-umwelt/nachtarbeit-und-mutterschutz_94_694746.html
