Das Sozialgericht München hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der während der Arbeitszeit über verschüttetes Massageöl ausrutschte, keinen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung hat. Der Arbeitnehmer war auf dem Weg zu einer Massagesitzung im Behandlungsraum des Unternehmens, rutschte aus und verletzte sich. Der Fall wirft Fragen zum Versicherungsschutz betrieblicher Wellness-Angebote auf, ein Thema, das zunehmend an Relevanz gewinnt, da immer mehr Arbeitgeber Massage, Yoga und andere Gesundheitsprogramme anbieten.
Was geschah
Der Vorfall ereignete sich, als sich der Arbeitnehmer zu einer vom Arbeitgeber organisierten Massagebehandlung begab, die in einem eigens dafür eingerichteten Raum auf dem Betriebsgelände stattfand. Auf dem Boden befand sich verschüttetes Massageöl, worüber der Arbeitnehmer ausrutschte und sich verletzte. Der Betroffene stellte daraufhin einen Antrag bei der gesetzlichen Unfallversicherung, die jedoch der Auffassung war, keinen Versicherungsschutz gewähren zu müssen. Der Fall gelangte vor das Sozialgericht München, das am 22. Juli 2026 unter dem Aktenzeichen S 9 U 498/25 sein Urteil verkündete. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig; eine Berufung ist möglich.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht wies die Klage ab und stützte dies auf drei Argumente. Erstens war die Teilnahme an der Massage freiwillig und nicht arbeitsvertraglich verpflichtend, sodass kein ausreichender Zusammenhang mit den versicherten beruflichen Tätigkeiten bestand. Zweitens betonte das Gericht, dass der Umfang des Unfallversicherungsschutzes nicht davon abhängt, wer die Kosten trägt, sondern von den konkreten Umständen des Einzelfalls; dass der Arbeitgeber die Massage bezahlte, begründet demnach für sich genommen keinen Versicherungsschutz. Drittens lag kein Wegeunfall vor, da sich der Massageraum auf dem Betriebsgelände selbst befand. Das Sozialgericht München schloss sich damit einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, der höchsten deutschen Instanz für Sozialrecht, aus dem Jahr 2022 an. Jene Entscheidung stellte fest, dass vom Arbeitgeber angebotene Gesundheitsmaßnahmen nicht automatisch unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen, es sei denn, es handelt sich um Gemeinschaftsaktivitäten, die den Zusammenhalt am Arbeitsplatz fördern, wie etwa Betriebssport. Individuelle Wellnessmaßnahmen wie Massagen dienen laut Gericht vorwiegend privaten Interessen, im Gegensatz zu organisierten gemeinschaftlichen Aktivitäten.
Bedeutung für Arbeitgeber
Für Fachkräfte im Bereich Arbeitsschutz ist dieses Urteil relevant, da betriebliche Wellness-Programme, darunter Massage, Fitness und Entspannungsräume, in den letzten Jahren als Teil der Arbeitsbedingungen und der präventiven Gesundheitspolitik stark an Beliebtheit gewonnen haben. Dieser Fall zeigt, dass der Versicherungsstatus solcher individuellen Angebote rechtlich unsicher sein kann, selbst wenn der Arbeitgeber die Kosten trägt und die Aktivität am Arbeitsplatz stattfindet. Das kann Auswirkungen darauf haben, wie Organisationen solche Programme gestalten, kommunizieren und versicherungstechnisch absichern, etwa durch zusätzliche Betriebshaftpflicht- oder Unfallversicherungen. Für Arbeitgeber und Arbeitsschutzabteilungen außerhalb Deutschlands hängt die genaue rechtliche Ausgestaltung naturgemäß vom jeweiligen nationalen Sozialversicherungssystem ab, doch die zugrunde liegende Frage, nämlich inwieweit freiwillige, individuelle Gesundheitsaktivitäten unter den arbeitsbezogenen Unfallversicherungsschutz fallen, ist universell erkennbar. Organisationen, die Wellness-Angebote bereitstellen, wird empfohlen, im Vorfeld Klarheit über den Versicherungsstatus der Teilnahme zu schaffen, damit Arbeitnehmer im Falle eines Unfalls nicht vor Überraschungen stehen.
Quelle: Rechtsprechung: Massage im Betrieb – kein Versicherungsschutz bei Sturz, 9. September 2026, https://www.haufe.de/arbeitsschutz/gesundheit-umwelt/massage-im-betrieb-kein-versicherungsschutz-bei-sturz_94_697436.html
