Das französische Institut national de recherche et de sécurité (INRS) hat in einer kurzen Mitteilung erneut auf die Rolle des Arbeitgebers bei der Suizidprävention am Arbeitsplatz hingewiesen. Die Meldung fällt unter die Kategorie psychosoziale Risiken (PSR) und wurde vom Fachmedium actuEL-HSE.fr am 11. September 2026 als kurze Nachrichtenmeldung veröffentlicht.
Was das INRS sagt
Das INRS behandelt Suizid im beruflichen Kontext bereits seit längerem als Thema innerhalb seiner Arbeit zu psychosozialen Risiken. Auf seiner eigenen Informationsseite zu diesem Thema betont das Institut, dass ein Suizid(versuch), der sich am Arbeitsplatz ereignet oder nachweislich mit den Arbeitsbedingungen im Zusammenhang steht, in Frankreich als Arbeitsunfall anerkannt werden kann. Damit ist für Arbeitgeber eine Untersuchungspflicht verbunden: Die Umstände müssen aufgeklärt werden, unter anderem über den Sozial- und Wirtschaftsausschuss (CSE) und die damit verbundene Kommission für Gesundheit, Sicherheit und Arbeitsbedingungen.
Diese Haltung steht im Einklang mit dem umfassenderen Engagement sowohl des INRS als auch des französischen Arbeitsministeriums, das bereits zuvor praktische Hilfsmittel veröffentlicht hat, um Arbeitgeber bei der Prävention und beim Umgang mit einem Suizid(versuch) am Arbeitsplatz zu unterstützen.
Die Rolle des Arbeitgebers
Der Kern der Botschaft ist, dass Arbeitgeber eine gesetzliche Sicherheitspflicht haben, die sich auch auf die psychische Gesundheit der Beschäftigten erstreckt und nicht nur auf die physische Sicherheit. Das bedeutet in der Praxis, dass psychosoziale Risiken strukturell identifiziert und in die Gefährdungsbeurteilung (in Frankreich das DUERP) aufgenommen werden müssen, dass präventive Maßnahmen gegen übermäßige Arbeitsbelastung, soziale Isolation und organisatorische Stressfaktoren ergriffen werden müssen und dass ein Protokoll für den Fall eines dennoch auftretenden Suizids oder Suizidversuchs vorhanden sein muss.
Für EHS-Fachleute außerhalb Frankreichs ist dies relevant, da vergleichbare Verpflichtungen, wenn auch mit anderer rechtlicher Ausgestaltung, auch anderswo in der EU im Rahmen der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit gelten. Psychosoziale Risiken sind in vielen Ländern in der Praxis noch weniger fest verankert als physische Risiken, obwohl die Folgen mindestens ebenso schwerwiegend sein können. Eine regelmäßige Bekräftigung durch eine maßgebliche Institution wie das INRS ist daher ein guter Anlass, die eigene PSR-Politik, die Meldeverfahren und die Unterstützung von Führungskräften bei diesem Thema zu überprüfen.
Quelle: Suicide au travail : l’INRS rappelle le rôle de l’employeur, 11. September 2026, https://actuel-hse.fr/content/suicide-au-travail-linrs-rappelle-le-role-de-lemployeur-0
Zusätzlich recherchiert: Suicide en lien avec le travail – Risques psychosociaux, INRS (inrs.fr/risques/suicide-travail/ce-qu-il-faut-retenir.html), La prévention du suicide au travail, Ministère du Travail et des Solidarités (travail-emploi.gouv.fr/la-prevention-du-suicide-au-travail)

