Eine Arbeitnehmerin, die auf dem Weg zu einer kostenlosen Massage am Arbeitsplatz ausrutschte und sich dabei unter anderem den Meniskus riss, erhält dafür keine Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Das entschied das Sozialgericht München in einem Fall, der die Grenzen der gesetzlichen Unfallversicherung deutlich aufzeigt.
Was ist passiert?
Die Frau arbeitete bei einem Unternehmen, das seinen Beschäftigten über ein internes Portal freiwillige, vom Arbeitgeber bezahlte Massagen im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung anbietet. Sie hatte eine Nacken- und Schultermassage gebucht, die während ihrer Arbeitszeit stattfinden sollte. Auf dem Weg zum Massageraum rutschte sie auf zurückgebliebenem Massageöl auf dem Boden aus und riss sich dabei unter anderem den Außenmeniskus. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte ihren Antrag ab, worauf die Frau vor Gericht zog (Aktenzeichen S 9 U 498/25).
Wie entschied das Gericht?
Das Sozialgericht München wies die Klage ab. Die Massage habe der Entspannung und einer Erholungspause gedient und gelte deshalb als private, im eigenen Interesse liegende Tätigkeit, die nicht unter den Versicherungsschutz falle. Dass der Arbeitgeber die Massage bezahlte und sie während der Arbeitszeit zuließ, mache dafür keinen Unterschied: Andernfalls könnten Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch Absprachen über Kosten oder Arbeitszeiterfassung selbst bestimmen, wie weit der gesetzliche Versicherungsschutz reicht. Die Klägerin habe auch nicht nachweisen können, dass die Massage für ihre Arbeitsfähigkeit erforderlich war; in der Verhandlung räumte sie ein, dass ihre Beschwerden an diesem Tag nicht stärker waren als sonst.
Warum fällt die Massage nicht unter die Versicherung?
Auch der Vergleich mit dem Betriebssport überzeugte das Gericht nicht. Sportliche Aktivitäten am Arbeitsplatz seien wegen ihrer Rolle für die kollegiale Zusammenarbeit versichert, und auch das nur unter zusätzlichen Voraussetzungen, nicht wegen des gesundheitlichen Nutzens selbst. Ein Wegeunfall wurde verneint, weil der Sturz auf dem Betriebsgelände geschah, auf dem Weg zu einer Tätigkeit, die selbst nicht versichert war. Auch das Argument, das Öl auf dem Boden stelle eine vom Arbeitgeber geschaffene Gefahr dar, griff nicht durch: Da der Arbeitgeber die Massage nicht angeordnet hatte, bestand keine arbeitsvertragliche Verpflichtung, der dieses Risiko hätte zugerechnet werden können.
Kontext
Die gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland ist in Buch VII des Sozialgesetzbuches (SGB VII) geregelt. § 8 Absatz 1 definiert einen Arbeitsunfall als Unfall, den ein Versicherter infolge einer versicherten Tätigkeit erleidet. In der Rechtsprechung wird dies als eine mit der Arbeit zusammenhängende Tätigkeit ausgelegt, nicht als eine Tätigkeit, die vor allem persönlichen oder privaten Interessen dient. Genau an dieser Abgrenzung zwischen „Arbeit“ und „Privatsphäre“ scheiterte der Fall in München. Vergleichbare Grenzfragen stellen sich in vielen Ländern mit einer gesetzlichen Unfallversicherung, etwa bei Unfällen während Pausen oder beim Betriebssport: Entscheidend ist meist, ob der Schwerpunkt auf der Arbeit selbst oder auf dem persönlichen Wohlbefinden liegt. Für Beschäftigte bedeutet dies, dass ein Unfall während eines freiwilligen Gesundheitsangebots des Arbeitgebers nicht automatisch als Arbeitsunfall gilt.
Quelle: Entspannung am Arbeitsplatz – die Grenzen der Unfallversicherung, 09.10.2026
Zusätzlich recherchiert: § 8 SGB VII – Arbeitsunfall (gesetzliche Definition)

