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Arbeiten während Krankschreibung kann Lohn kosten

Langer, leerer Krankenhausflur mit geöffneten Doppeltüren
SymbolbildFoto: Cory Mogk / Unsplash

Ein Arbeitnehmer, der während einer durchgehenden Krankschreibung teilweise weiterarbeitet, kann dadurch den Anspruch auf Entgeltfortzahlung verlieren, auch für einen späteren Zeitraum, in dem er nicht gearbeitet hat. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Niedersachsen vom 8. April 2026 (Aktenzeichen 8 SLa 571/25), über das die Fachzeitschrift Haufe Arbeitsschutz am 30. Oktober 2026 berichtete. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig: Beim Bundesarbeitsgericht läuft ein Folgeverfahren (5 AZN 321/26).

Was entschied das Gericht?

Ein angestellter Facharzt für Chirurgie in einem Krankenhaus war vom 1. März 2024 bis Ende Januar 2025 durchgehend krankgeschrieben. In dieser Zeit arbeitete er, verteilt auf drei getrennte Zeiträume, insgesamt rund zwei Monate, offenbar ohne dass der Arbeitgeber dies damals beanstandete. Für die letzten Wochen der Krankschreibung, vom 7. bis 27. Januar 2025, forderte er dennoch Entgeltfortzahlung und berief sich dabei auf eine rezidivierende depressive Störung. Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung: Der Arbeitnehmer habe selbst bestimmt, wann er arbeitete und wann er krank war. Das LAG Niedersachsen wies die Klage ab.

Arbeiten während der Krankschreibung versus Arbeitsunfähigkeit

Das Gericht unterschied dabei deutlich zwischen der Krankschreibung als formalem Dokument und der Arbeitsunfähigkeit als Rechtstatsache. Eine reguläre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat einen hohen Beweiswert, ist aber nicht unwiderlegbar. Die Tatsache, dass der Arzt in mehreren, voneinander getrennten Zeiträumen arbeitete, sowie seine eigene Beschreibung der Beschwerden als "schwankend", erschütterte nach Auffassung des LAG den Beweiswert für den gesamten Krankheitszeitraum, einschließlich des streitigen Zeitraums. Dadurch lebte die Darlegungslast des Arbeitnehmers wieder auf: Er musste konkret angeben, welche Beschwerden an welchen Tagen und in welcher Ausprägung auftraten. Da er dies nicht tat, musste das Gericht den angebotenen Zeugenbeweis nicht erheben; dies wäre nach Auffassung des LAG ein unzulässiger "Ausforschungsbeweis" gewesen: eine Beweiserhebung ohne hinreichende tatsächliche Grundlage, die lediglich der Erforschung dient.

Kontext

Das deutsche Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) gewährt Arbeitnehmern, die ohne eigenes Verschulden arbeitsunfähig werden, grundsätzlich sechs Wochen Entgeltfortzahlung (§ 3 EFZG). Eine ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gilt dabei als wichtigstes Beweismittel (§ 5 EFZG) und hat nach der Rechtsprechung einen hohen Beweiswert, ist aber keine gesetzliche Beweisvermutung: Das Gericht würdigt die Beweise frei. Erst wenn der Arbeitgeber konkrete, objektive Tatsachen vorbringt, die Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründen, verschiebt sich die Darlegungslast wieder auf den Arbeitnehmer, der seine Beschwerden dann näher substantiieren muss.

Was bedeutet das für HR und Fehlzeitenmanagement weltweit?

Für HSE- und HR-Fachleute außerhalb Deutschlands ist dieses Urteil vor allem deshalb relevant, weil es zeigt, wie unterschiedlich Länder die Beweislast bei krankheitsbedingten Fehlzeiten verteilen. Wie stark eine ärztliche Bescheinigung als Beweis für Arbeitsunfähigkeit wiegt, unterscheidet sich je nach Land; die deutsche Rechtsprechung lässt Arbeitgebern Raum, diesen Beweiswert mit konkreten Tatsachen zum Verhalten des Arbeitnehmers zu erschüttern. Das macht eine sorgfältige, einheitliche Erfassung von Fehlzeiten für multinationale Unternehmen wichtig, die ihre Fehlzeitenpolitik zentral gestalten, aber lokales Arbeitsrecht respektieren wollen. Das Urteil ist kein Freibrief, jedem Arbeitnehmer, der während einer Krankschreibung teilweise arbeitet, die Entgeltfortzahlung zu verweigern: Es ging hier um eine Anhäufung konkreter, unstreitiger Tatsachen und einen nur vage substantiierten Vortrag. Die Unterscheidung zwischen der Krankschreibung als Formalität und der Arbeitsunfähigkeit als tatsächlichem Zustand bleibt dabei der Kern: Nur Letztere begründet den Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Quelle: Kein Lohn trotz Krankschreibung: Wer zwischendurch arbeitet, muss Erkrankung konkret belegen, 30. Oktober 2026

Zusätzlich recherchiert: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – und ihr Beweiswert (Rechtslupe), Erschütterung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei zwischenzeitlicher Arbeitsleistung (anwaltonline), Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (MTR Legal)

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