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EU verbietet PFAS in Löschschaum stufenweise bis 2035

Feuerwehrleute versprühen Löschschaum bei einer Übung auf einem Trainingsgelände
SymbolbildFoto: Richard Heinen / Unsplash

Die Europäische Union führt ein stufenweises Verbot von PFAS (per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen) in Löschschaum ein. Grundlage ist die Verordnung (EU) 2025/1988 der Kommission vom 2. Oktober 2025, die einen neuen Eintrag (Nr. 82) in Anhang XVII der REACH-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) einfügt. Die Regelung gilt EU-weit und betrifft Feuerwehren, Industrie, Flughäfen und Schifffahrt. Die erste Stufe gilt seit dem 23. Oktober 2026.

Welche Fristen gelten?

Die Beschränkung tritt stufenweise in Kraft. Ab dem 23. Oktober 2026 dürfen tragbare Feuerlöscher mit Schaum oberhalb des Grenzwerts von 1 Milligramm PFAS pro Liter nicht mehr in Verkehr gebracht oder nachgefüllt werden; vorhandene Bestände oberhalb dieses Grenzwerts müssen dann gekennzeichnet sein. Am 23. April 2027 laufen die Übergangsfristen für alkoholbeständigen Schaum in tragbaren Feuerlöschern sowie für Schulung und Tests aus, und die Ausnahmen für öffentliche und private Feuerwehren enden, außer bei Industriebränden gemäß der Seveso-III-Richtlinie (2012/18/EU). Für die Zivilluftfahrt und Flughäfen gilt ab dem 10. Oktober 2029 ein Nutzungsverbot. Am 23. Oktober 2030 tritt das allgemeine Verbot in Kraft: Löschschaum mit 1 Milligramm PFAS pro Liter oder mehr darf dann nicht mehr in Verkehr gebracht oder verwendet werden, sofern keine spezifische Ausnahme gilt. Für drei Kategorien gilt eine längere Übergangsfrist bis zum 23. Oktober 2035: Anlagen gemäß der Seveso-III-Richtlinie, Offshore-Öl- und Gasanlagen sowie Schiffe (zivile Schiffe, deren Schaum vor dem 23. Oktober 2025 an Bord genommen wurde, und Militärschiffe). Erst dann entfallen alle Ausnahmen.

Was müssen Unternehmen tun?

Organisationen, die Löschmittel verwalten, wird empfohlen, bei Wartung und Risikobewertungen zu erfassen, welcher Löschschaum und welche Feuerlöscher noch PFAS oberhalb des Grenzwerts enthalten. Laut Haufe schließen viele Versicherer Schäden durch PFAS-haltige Löschmittel aus oder drängen auf eine frühzeitige Ersetzung. Ausgemustertes PFAS-Löschmittel gilt als gefährlicher Abfall und muss über zugelassene Entsorgungsbetriebe entsorgt werden, in der Regel durch Hochtemperaturverbrennung, mit vollständiger Dokumentation der Entsorgung. Als Ersatz kommen fluorfreie Schaumlöscher oder Alternativen wie Wasser- oder Pulverlöscher in Betracht.

Hintergrund

Einige EU-Länder waren der EU-weiten Regelung bereits voraus. Dänemark verbot die Einfuhr und den Verkauf von PFAS-haltigem Löschschaum für Feuerwehrübungsplätze bereits ab dem 1. Januar 2024, mit einem nationalen Grenzwert von 1 Milligramm PFAS pro Kilogramm. Vorhandene Bestände durften auf Übungsplätzen noch bis zum 1. Juli 2024 verwendet werden. Die neue EU-weite Beschränkung tritt neben bestehende EU-Regelungen für einzelne PFAS-Stoffe: PFOS, PFOA und PFHxS fallen bereits unter die POP-Verordnung (EU) 2019/1021, und einige PFAS unter frühere Einträge in Anhang XVII von REACH. Für diese bereits geregelten Anwendungen gilt Eintrag 82 nicht.

Für fluorfreien Schaum, der in Geräten verwendet wird, die nach dem Stand der besten verfügbaren Techniken gereinigt wurden, gilt laut UL Solutions ein höherer Grenzwert von bis zu 50 Milligramm PFAS pro Liter. Da die erste Frist bereits verstrichen ist und die nächste im April 2027 abläuft, tun Unternehmen gut daran, ihre Löschschaumbestände rechtzeitig zu erfassen und einen Ersatz zu planen.

Quelle: PFAS-Verbot für Schaumlöschmittel: Fristen und Handlungsbedarf, 27. Oktober 2026

Zusätzlich recherchiert: SGS Safeguards: Denmark Bans PFAS in Firefighting Foams, UL Solutions: New EU Restriction on PFAS Firefighting Foams

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