Belgien hat einen neuen Königlichen Erlass veröffentlicht, der den Erlass vom 12. August 2008 aufhebt. Dieser regelte die Konformitätserklärung und die Konformitätsbewertungsstellen für Maschinen und bildete die belgische Umsetzung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Der neue Erlass setzt stattdessen die EU-Maschinenverordnung 2023/1230 um, die die alte Richtlinie EU-weit ersetzt.
Von der Richtlinie zur Verordnung
Der Unterschied zwischen einer Richtlinie und einer Verordnung ist hier inhaltlich entscheidend. Eine Richtlinie, wie die frühere Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, musste zunächst von jedem Mitgliedstaat in nationales Recht umgesetzt werden, bevor sie wirksam wurde — daher der belgische Erlass von 2008. Eine Verordnung, wie die neue Maschinenverordnung 2023/1230, ist hingegen in jedem Mitgliedstaat unmittelbar verbindlich, ohne nationale Umsetzungsgesetzgebung. Das bedeutet, dass die technischen Anforderungen an Maschinen künftig EU-weit identisch und unmittelbar anwendbar sind. Die belgischen notifizierten Stellen und zuständigen Behörden bestehen jedoch weiterhin: Sie behalten die Aufsicht über die Einhaltung auf nationaler Ebene, auch unter dem neuen Regime.
Gestaffeltes Inkrafttreten
Der Übergang erfolgt in mehreren Phasen. Am 17. September 2026, dem Tag nach der Veröffentlichung im belgischen Staatsblatt, traten die Bestimmungen in Kraft, die die belgischen Behörden und Verfahren festlegen. Am 20. Januar 2027 wird der Erlass von 2008 vollständig aufgehoben. Einen Tag später, am 21. Januar 2027, wird die EU-Maschinenverordnung 2023/1230 selbst in der gesamten Europäischen Union unmittelbar verbindlich. Dieser gestaffelte Ansatz gibt notifizierten Stellen, zuständigen Behörden und Herstellern Zeit, ihre Verfahren anzupassen, bevor das vollständige Verordnungsregime greift.
Was bedeutet das für Hersteller?
Obwohl es sich um einen belgischen Königlichen Erlass handelt, reicht die Wirkung weit über Belgien hinaus. Da die zugrunde liegende Maschinenverordnung 2023/1230 in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar verbindlich ist, müssen sich Maschinenhersteller und -importeure in der gesamten Europäischen Union auf dieselben neuen Anforderungen einstellen, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sie tätig sind. Wer Maschinen auf dem belgischen Markt in Verkehr bringt, sollte die Übergangsfristen bis Januar 2027 genau im Blick behalten.
Kontext
Die Maschinenverordnung 2023/1230 fügt im Vergleich zur alten Maschinenrichtlinie 2006/42/EG neue Anforderungen für Maschinen mit selbstlernender oder KI-gesteuerter Software hinzu und verschärft die Cybersicherheitsanforderungen. Hersteller, die solche Systeme integrieren, müssen daher zusätzliche Risikobewertungen in diesem Bereich berücksichtigen. (Zusätzlich recherchiert: Samodi — Maschinenverordnung 2023/1230)
Quelle: Nieuw KB mbt de conformiteitsverklaring en conformiteitsbeoordelingsinstanties voor machines heft KB uit 2008 op, 21. September 2026

