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BSG: Versicherungsschutz bleibt trotz Umweg durch Unterzuckerung

Leere Autobahn mit Lichtmasten in der Dämmerung
SymbolbildFoto: Jack B / Unsplash

Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der wegen einer Unterzuckerung (Hypoglykämie) von seinem gewohnten Heimweg abkam und dabei einen schweren Unfall erlitt, trotzdem Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung hat. Im Kern geht es um die Frage, wie weit der Schutz eines Wegeunfalls reicht, wenn jemand unfreiwillig von der kürzesten Strecke zur Wohnung abweicht.

Der Auslöser: eine verpasste Abfahrt

Der Mann, beschäftigt bei einem großen deutschen Postunternehmen und als Insulinpatient bekannt, fuhr im November 2016 nach Feierabend direkt nach Hause. Durch eine Unterzuckerung verpasste er die Abfahrt, die er normalerweise nahm, und geriet dadurch auf einen Umweg. Auf diesem Umweg stieß er mit einem Lastwagen zusammen und wurde schwer verletzt. Der Rettungsdienst stellte vor Ort eine Hypoglykämie fest. Die zuständige Berufsgenossenschaft erkannte den Unfall nicht als versicherten Wegeunfall an: Der Umweg sei eine private Angelegenheit gewesen, die außerhalb des Schutzes der Wegeunfallversicherung liege.

Urteil: keine bewusste Entscheidung, Versicherungsschutz bleibt

Das Sozialgericht Oldenburg hatte dem Mann bereits zuvor recht gegeben, doch das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen wies die Klage in der Berufung ab. Das BSG (Aktenzeichen B 2 U 6/24 R) folgte in der Revision letztlich dem erstinstanzlichen Urteil des Sozialgerichts und verwarf die Auffassung der Berufungsinstanz. Entscheidend sei nach Ansicht des BSG nicht, wohin die Fahrt nach der verpassten Abfahrt führte, sondern ob der Betroffene zu diesem Zeitpunkt noch willentlich über die Streckenführung bestimmte. Weil die Abweichung Folge der Unterzuckerung und keine bewusste Entscheidung war, blieb der Versicherungsschutz nach Auffassung des Gerichts bestehen. Die Grundregel, dass ein bewusst gewählter Umweg nicht versichert ist, verhindere laut BSG, dass der Schutz zu weit ausgedehnt werde – eine unfreiwillige, krankheitsbedingte Abweichung von der Strecke könne jedoch nicht dieselben rechtlichen Folgen haben wie ein Unfall auf einem absichtlich gewählten Umweg.

Kontext

Die gesetzliche Grundlage für solche Fälle ist § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII, die Vorschrift zum Wegeunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung: Sie deckt grundsätzlich nur den unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ab. Ein Umweg, der den kürzesten Weg ohne triftigen Grund erheblich verlängert, fällt in der Regel nicht unter den Versicherungsschutz, ebenso wenig eine private Unterbrechung des Weges. Das BSG entschied etwa am 2. Dezember 2008 (B 2 U 17/07 R), dass ein Zwischenstopp zum Kauf von Äpfeln nicht versichert war, selbst wenn die Äpfel während der Arbeit verzehrt werden sollten. Vor diesem Hintergrund ist die hier besprochene Entscheidung auffällig: Sie macht deutlich, dass eine krankheitsbedingte, unwillentliche Abweichung anders zu beurteilen ist als ein bewusst gewählter Umweg.

Es handelt sich um deutsches Recht ohne unmittelbare Wirkung außerhalb Deutschlands, doch die zugrunde liegende Frage ist universell: Wo liegen die Grenzen des Versicherungsschutzes auf dem Weg zur Arbeit, wenn eine medizinische Erkrankung vorübergehend das Handeln einer Person übernimmt? Vergleichbare Grenzfragen zur Wegeunfallversicherung stellen sich weltweit, etwa bei Beschäftigten mit chronischen Erkrankungen, die während des Pendelns plötzlich unfreiwillig die Kontrolle über ihre Route verlieren. Die Entscheidung bietet damit einen Anknüpfungspunkt für Diskussionen anderswo darüber, wie die soziale Sicherung mit Unfällen umgeht, die durch eine akute Gesundheitskrise auf dem Arbeitsweg entstehen, ohne dass der Versicherungsschutz dadurch unbegrenzt wird.

Quelle: Zuckerschock auf Abwegen – Schutz der Unfallversicherung bleibt?, 05.10.2026

Zusätzlich recherchiert: Wegeunfall | § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII – sozialversicherung-kompetent.de

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